1. Gültigkeit
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die damit verbundenen sonstigen Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nicht im Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hinweist und der Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.
- Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, dh nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie vom Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Eingang der Bestellung ausgeführt werden. Als Auftragsbestätigung gilt in diesem Fall der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
- Treffen Mitarbeiter des Verkäufers mündliche Nebenabreden oder geben Zusicherungen, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder seiner vertretungsberechtigten Personen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach billigem Ermessen des Unternehmers den Schluss zuließen, dass der Kaufpreisanspruch durch die Vertragspartei gefährdet ist Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer entweder Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen und im Falle der Verweigerung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Preise / Montage- und Servicekosten
- Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und rechtzeitiger Lieferung mehr als 4 Monate, sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen oder den Kaufpreis entsprechend der Erhöhung des Listenpreises anzupassen.
- Montage- und sonstige Leistungen gehören zum Lieferumfang, sofern diese nicht ausdrücklich von uns aufgeführt oder ausgeschlossen sind.
- Die Kosten für die zusätzlichen Montagekosten und sonstigen Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Projekt.
3. Lieferungen, Gefahrübergang, Verzug und Ausfuhrvorschriften
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei der Auslieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes des Verkäufers auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung mit Fahrzeugen des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung der Ware vom Standort eines Dritten aus erfolgt (sog. Streckengeschäft).
- Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware durch den Verkäufer versichert.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versendung steht in diesem Fall die Meldung der Versandbereitschaft gleich. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Zahlungsverzug gerät.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen – auch wenn bereits ein Verzug vorliegt – bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung). , Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Sache erheblich einwirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitteilen. Der Käufer kann vom Verkäufer eine Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Erklärt der Verkäufer dies nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, wenn die vorgenannten Hindernisse bei ihm eintreten.
- Im Falle des Verzugs haftet der Verkäufer nur für sein eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehenden Ansprüche auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
- Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder stattdessen Schadensersatz verlangt der Leistung.
- Für die Ausfuhr bestimmter Güter kann eine Genehmigung erforderlich sein, beispielsweise aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihres endgültigen Bestimmungsorts. Bei Exporten wird der Käufer auf die einschlägigen nationalen und internationalen Exportvorschriften, wie beispielsweise die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
- Lieferungen an den Käufer unterliegen nationalen oder internationalen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, Embargos oder sonstigen gesetzlichen Verboten.
4. Preise und Zahlung
- Die Preise verstehen sich stets inklusive Mehrwertsteuer, sofern keine entsprechende Dokumentation vorgelegt wird.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für Reparaturrechnungen.
- Der Verkäufer nimmt diskontfähige Wechsel nur dann zahlungshalber entgegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen unter Abzug der mit der Einlösung verbundenen Kosten mit Wertstellung an dem Tag, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz sowie pauschal EUR 40,00 auf seine Zahlungsansprüche zu verlangen mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug geraten.
- Der Verkäufer kann die sofortige Zahlung sämtlicher Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, verlangen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen des Verkäufers dadurch gefährdet werden Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von der Zahlung Zug um Zug oder der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Ziffer 8.6) widerrufen und Zug um Zug für noch ausstehende Lieferungen verlangen. Der Käufer kann diese Rechtsfolge jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.
- Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss von dem Mangel oder dem sonstigen Beanstandungsgrund wusste, der der Nichtzahlung zugrunde liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Darüber hinaus darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückgehalten werden.
- Zur Aufrechnung ist der Käufer nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer gemäß § 320 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigen würden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
4a. Rabatte für Frühzahlungsanreize
- Berechtigung zum Rabatt : Rabatte für Frühzahlungen werden unter der Bedingung gewährt, dass die vollständige Zahlung innerhalb des angegebenen Zeitraums eingeht, wie in den Zahlungsbedingungen angegeben, die der Rechnung oder dem Vertrag beigefügt sind. Die Frist für die Berechtigung wird strikt eingehalten.
- Gültigkeit des Skontos : Um Anspruch auf den Skonto bei vorzeitiger Zahlung zu haben, muss die Zahlung innerhalb oder vor der angegebenen Frist vollständig abgeschlossen sein. Bei Zahlung nach Ablauf der angegebenen Frist verfällt der Rabatt und es wird der volle Rechnungsbetrag fällig.
- Skonto-Annullierung : Wenn die Zahlung nicht innerhalb der genau angegebenen Frist erfolgt, verfällt der Skontoabzug. In solchen Fällen gilt jeder Versuch, den Rabatt in Anspruch zu nehmen, als Verstoß gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Rückerstattungsrichtlinie : Wenn der Kunde versucht, eine Rückerstattung aufgrund eines ungültigen Skontos für vorzeitige Zahlung zu beantragen, nachdem er die Frist nicht eingehalten hat, wird eine solche Maßnahme als Verstoß gegen die Zahlungsvereinbarung gewertet. Der Rabattanteil wird nicht erstattet und der volle Rechnungsbetrag bleibt zahlbar.
- Nichteinhaltung : Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen führt dazu, dass der Skonto bei vorzeitiger Zahlung ungültig wird. Der Kunde schuldet den gesamten ursprünglich auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbetrag, ohne jeden Abzug bei vorzeitiger Zahlung.
5. Eigentumsvorbehalt
- Gemäß § 449 BGB bleibt die von uns gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). , unabhängig davon, ob sie geliefert wurden, einschließlich Lieferungen an Regierungen.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. An Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm erwirbt, behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Tilgung seiner gesamten, auch künftig entstehenden, Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vor , wurden beglichen (Saldoeinbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldorückbehalt gilt jedoch nicht bei Vorkasse- oder Bargeschäften, die Zug um Zug abgewickelt werden. Sofern der Verkäufer im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer für einen Wechsel haftbar ist, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Bei Verbindung, Vermengung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er dem Verkäufer hiermit Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. In diesen Fällen hat der Käufer die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird die Vorbehaltsware einzeln oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt, also bereits mit Vertragsschluss, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab mit allen Nebenrechten und Vorrang vor den übrigen; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch nicht berücksichtigt wird, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
- Baut der Käufer die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein Grundstück, ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug eines Dritten ein, so tritt der Käufer hiermit die abtretbaren Vergütungsansprüche gegen den Dritten oder den Betroffenen in Höhe des Wertes ab der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechts zur Einräumung einer Sicherungshypothek, vorrangig vor dem Rest zu veräußern; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 8.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Zur Weiterveräußerung, Nutzung oder zum Einbau der Vorbehaltsware ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Ziffer 8.3 bzw. 8.4 tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung der Ware im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies dem Verkäufer unter Angabe der Factoring-Bank und der dort geführten Konten des Käufers mitgeteilt wird und der Factoring-Erlös den Wert übersteigt die gesicherte Forderung des Verkäufers. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich zur Einziehung der gemäß Ziffer 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer. Von der Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nicht nachkommt oder gefährdet erscheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für die Einwendung erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
- Stellt der Käufer seine Zahlungen ein und/oder beantragt er ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Nutzung oder zum Einbau der Vorbehaltsware bzw. die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt auch die Einzugsermächtigung. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
- Übersteigt der realisierte Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.
- Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Brutto-Rechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung; Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
- Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel, muss der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Anzeige des Mangels, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei gegenseitigen Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
- Im Falle eines bestimmungsgemäßen Einbaus oder Anbaus der Ware ist der Käufer verpflichtet, bei Erhalt der Ware die für den Einbau oder den Anbau und die spätere bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu prüfen und dem Verkäufer mitzuteilen Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zum gegebenen Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Anzeige von Mängeln der Beschaffenheit nach Satz 1, obwohl eine Untersuchung zumutbar gewesen wäre, oder erhebt er die Mängelrüge nicht rechtzeitig, so gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer keine Mängelrechte zu. Bei gegenseitigen Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
- Versäumt es der Käufer, vor dem Einbau oder der Befestigung die für diesen und den späteren Verwendungszweck maßgeblichen und mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau oder der Befestigung zu prüfen, handelt er grob fahrlässig die Bedeutung der §§ 439 Abs. 1 BGB 3 und 442 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers hinsichtlich dieser Eigenschaften nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
- Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zum Zwecke der Prüfung der Reklamation zur Verfügung zu stellen und dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Ware zu prüfen. Verweigert der Käufer dies, erlischt die Gewährleistung. Der Käufer darf über die beanstandete Ware erst nach Abschluss der Prüfung durch den Verkäufer verfügen, sie darf also nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie trotz Setzung einer angemessenen Frist und Nachfrist durch den Käufer nicht, ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 dieser Lieferbedingungen – berechtigt, Herabsetzung des Preises bzw. sofern es sich nicht um einen nur geringfügigen Mangel handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
- Hat der Käufer die mangelhafte Ware entsprechend ihrer Art und bestimmungsgemäßen Verwendung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden, kann er vom Verkäufer Ersatz der für den Ausbau der mangelhaften Ware entstandenen Aufwendungen verlangen Der Einbau oder die Anbringung der reparierten oder gelieferten mangelfreien Ware („Ausbau- und Einbaukosten“) erfolgt nur nach Maßgabe der Ziffern 9.7 und 9.8.
- Es fallen nur solche Aus- und Einbaukosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB an, die sich auf den Aus- und Einbau oder den Anbau gleichartiger Produkte beziehen, die auf der Grundlage marktüblicher Verhältnisse entstanden sind und die werden vom Käufer dem Verkäufer durch Vorlage geeigneter Belege zumindest in Textform nachgewiesen. Ein Anspruch des Käufers auf eine Vorauszahlung der Aus- und Einbaukosten besteht nicht. Auch ist es dem Käufer nicht gestattet, ohne Zustimmung des Verkäufers Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten einseitig mit Kaufpreisforderungen oder sonstigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer 7.8 bleibt jedoch unberührt. Ansprüche des Käufers, die über die notwendigen Aus- und Einbaukosten hinausgehen, insbesondere Kosten für Mangelfolgeschäden wie entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen, sind keine Aus- und Einbaukosten und gelten daher nicht Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB besteht nicht.
- Wenn die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der mangelfreien Sache – stehen Beschaffenheit und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern und diese Aufwendungen zu erstatten.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist oder nach an einen anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort, es sei denn, der Transport entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt, die Ursache des gerügten Mangels jedoch in seinem Verantwortungsbereich liegt eigenen Verantwortungsbereich.
- Sachmängelansprüche verjähren in 30 Tagen ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, wenn der Endkäufer ist Verbraucher und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB.
- Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme des Käufers und nur im gesetzlichen Umfang, nicht jedoch wegen Kulanzvereinbarungen des Käufers, die nicht mit dem Verkäufer vereinbart wurden. Sie verpflichten den Rückgriffsberechtigten auch zur Einhaltung seiner eigenen Pflichten, insbesondere der Rügepflicht.
- Bei Sachmängeln haftet der Verkäufer gemäß § 10 (Allgemeine Haftungsbeschränkung) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
- Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Der Verkäufer haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
- Für die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Für Mängelansprüche gelten im Übrigen die Verjährungsfristen der Ziffer 9.11.
8. Musterzeichnungen von Sonderanfertigungen / Rechte Dritter
- An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen anderer Unterlagen und Mustern – sei es in Papierform oder in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Mit der Bestellung übernimmt der Kunde unter Übernahme der Haftung, dass durch die von ihm vorgeschriebene Anfertigung (insbesondere bei Sonderanfertigungen nach Kundenskizze) keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
- Musterstücke können käuflich erworben werden. Sonderanfertigungen und Muster sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
9. Urheberrecht
- Die oben genannten Arbeitsergebnisse sind als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch dann, wenn ihnen das geistige Schöpfungsniveau gemäß § 2 UrhG fehlt. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass sämtliche Arbeitsergebnisse den Regeln des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unterliegen.
- Dem Kunden wird grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen eingeräumt. Jede Art der unentgeltlichen Veränderung, Vervielfältigung oder Reproduktion sowie die Weitergabe der Arbeitsergebnisse, ihrer Teile oder ihrer grundlegenden Planungsunterlagen an Dritte ist untersagt. In Ausnahmefällen kann eine ausdrückliche Einwilligung erteilt werden.
10. Vertrags- und Leistungskündigung
- Gemäß § 242 BGB, § 273 BGB, § 286 BGB und § 314 BGB gilt:
- Treu und Glauben : Alle Parteien müssen in gutem Glauben handeln, das heißt, sie müssen der anderen Partei eine faire Chance geben, Probleme zu lösen, bevor sie extreme Maßnahmen wie eine Kündigung ergreifen.
- Kündigung aus wichtigem Grund : Jede Partei kann einen Vertrag fristlos kündigen, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Als wesentlicher Verstoß gilt unter anderem die Nichtzahlung von Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist, die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder ein sonstiger erheblicher Verstoß gegen Pflichten aus diesem Vertrag.
- Es liegt im Ermessen, den Betrieb einzustellen : Wir behalten uns das Recht vor, nach unserem alleinigen Ermessen den laufenden Betrieb, die Projekte oder Bestellungen auszusetzen, zu verzögern oder nicht mehr zu erfüllen, wenn ausstehende Zahlungen oder nicht abgerechnete Gebühren überfällig bleiben. Diese Maßnahme kann ohne vorherige Ankündigung ergriffen werden und bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller ausstehenden Beträge in Kraft.
- Für uns fallen keine zusätzlichen Kosten oder Strafen an : Sollten wir uns für die Ausübung dieses Rechts entscheiden, haften wir nicht für zusätzliche Kosten, Strafen oder Schäden, die dem Kunden durch die Einstellung von Dienstleistungen, Projekten oder deren Erfüllung entstehen Bestellungen. Die Aussetzung der Dienstleistungen aufgrund unbezahlter Restbeträge berechtigt den Kunden nicht zu einer Entschädigung oder Erstattung.
- Pflichten des Kunden : Der Kunde bleibt in vollem Umfang für die Zahlung aller ausstehenden Gebühren und Restbeträge gemäß den Vertragsbedingungen verantwortlich, unabhängig von einer Aussetzung oder Einstellung des Betriebs. Alle zuvor vereinbarten Zahlungsfristen und -beträge gelten weiterhin.
- Wiederaufnahme der Dienstleistungen : Der Betrieb, die Projekte oder Bestellungen können erst wieder aufgenommen werden, wenn alle ausstehenden Zahlungen vollständig beglichen wurden. Wir behalten uns das Recht vor, den Zeitplan und die Art und Weise zu bestimmen, in der solche Dienste oder Projekte wieder aufgenommen werden, und wir haften nicht für Verzögerungen, die sich aus der Aussetzung aufgrund überfälliger Zahlungen ergeben.
- Vertragsbruch : Wenn ausstehende Beträge nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen werden, kann dies zur Kündigung des Vertrags oder der Vereinbarung führen. In diesen Fällen bleibt der Kunde für alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung fälligen Zahlungen sowie etwaige mit der Einstellung der Leistungen verbundene Kosten haftbar.
- Folgen der Kündigung : Mit der Kündigung werden beide Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die über die Kündigung hinaus fortbestehen sollen, wie z. B. Zahlungsverpflichtungen für bereits erbrachte Leistungen. Der kündigenden Partei steht nach deutschem Recht ein Anspruch auf Ersatz des durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens zu.
11. Pflichten des Kunden
- Der Kunde benennt uns gegenüber einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und ggf. einen Vertreter für alle Belange des Vertragsverhältnisses.
- Vor Durchführung des Transports hat der Kunde das Transportgut hinsichtlich Menge, Art, Gewicht und Beschaffenheit anzugeben, insbesondere darüber zu informieren, ob das Transportgut gefährliche Güter enthält. Ist eine detaillierte Beschreibung des zu bewegenden Gutes nicht möglich, hat uns der Kunde zur Feststellung des Umfangs des zu bewegenden Gutes Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren.
- Der Kunde hat uns rechtzeitig und umfassend über die Erreichbarkeit der Versand- und Zielorte zu informieren.
- Übernimmt der Kunde die Verpackung und Kennzeichnung des Transportgutes, hat er Kleinteile so zu verpacken, dass sie am Tag des Transportes ohne nennenswerte Verzögerung verladen werden können. Gegen gesondertes Entgelt stellen wir dem Kunden geeignete Transportbehälter zur Verfügung.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, denen diese Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, denen diese Geschäftsbedingungen unterliegen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann, Vollkaufmann ist Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen Gericht zu verklagen.
- Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.